Hallo
Und Danke für das lesen meines 3 Seiten Problems mit Behördenterror.
Meine Fehlerhafte Rechtschreibe ist der Fluch der Geburt (Legasthenie). Hoffe aber dennoch, dass ich noch rüberbringe was ich meine.
------------------------------------------------------------------------------------------------------------
In den 50er möchte ich meine selbst gemalten Bilder gerne in der Öffentlichkeit der Straße verkaufen. Dass man für die Absicht und Tätigkeit eine Erlaubnis benötigt, Ist voll in Ordnung, da bricht sich kein Künstler einen Zacken aus der Krone, die Erlaubnis nur unter der Voraussetzung einer Gewebetätigkeit erteilt wird.
Klingt ja auch natürlich, Mann will ja was verkaufen.
Wenn die Erlaubnis dann aber aus reiner Schikane und über jedes verhältnismäßige hinaus verweigert wird. Dann fragt man sich schon, wieso soll ich für eine immer noch gültige Kunstfreiheitsgarantie, und für die erlaubnisfrei Kommunikation in einer Fußgängerzone, überhaupt erst um eine Erlaubnis fragen müssen, Die dann willkürlich verweigert werden darf?
--------------------------------------------------------------
Wer sagt denn, dass wir Dich als Künstler beachten müssen. da kann ja jeder kommen und erklären er sie Künstler! Rettet man sich mit Frechheit aus der Verlegenheit hier einer Dauerdiskriminierung aufzufallen.
Also muss ich über ein Gutachten der Finanzbehörde und der Fachhochschule für Kunst und Design Köln nachweisen, Dass ich in Beachtung Art.5 Abs.3 GG ein Künstler bin.
für mich überhaupt nicht nachvollziehbar das Mann dafür extra ein Gutachten benötigt.
in Beachtung Art.5 Abs.3 GG ist Mann/Frau in jeder Art und Weise ein Künstler? Ohne es Beweisen zu müssen.
------------------------------------------------------------------------
Ist doch Scheißegal sind sich die Oberen der Stadtverwaltung Köln oder in Düsseldorf einig.
Nicht wir sondern die Gerichte stellen Fest, dass der Rupp beim nicht erlaubten Bilderverkaufen ein Ordnungsstörer ist, also bleibt er ein Ordnungsstörer wenn wir das Verkaufen von Bilder nicht erlauben.
ist doch kannst einfach.
Denn auf die Sondernutzungserlaubnis hat sein Gutachten keinen Einfluss, Die Erlaubnis können wir, müssen wir aber nicht jedem ... Bilderverkäufer Erlauben.
-------------------------------------------------------------------------
Ich beschwere mich weiter,
Und so wird vom OVG. Für NRW. Festgestellt, dass die Erlaubnisverweigerung, dann aber durch keinen Kölner oder Düsseldorfer Ratsbeschluss für Fußgängerzonen konstruiert werden kann. Fußgängerzonen haben eine andere Nutzungsbestimmung als Verkehrsstraßen.
Selbstverständlich kann sich keiner mit Kunst mitten auf eine Straßenkreuzung, oder vor eine Feuerwehrausfahrt stellen und den Verkehr behindern.
Aber Fußgängerzonen sind dem Verkehr entzogen und der erweiterten Kommunikation gewidmet. Da kann auch eine Kommunikation mit Kunst nicht einfach verweigert oder verboten werden.
Beschluß OVG.für NRW. Juli 1979
anders als noch zum Scherenschnitt-Urteil 1971 das Herstellen und Verkaufen von Scherenschnitten an Passanten in Fußgangerzonen noch als Kunst beachtet werden soll, ist das Bundesverwaltungsgericht in Folge aber der Meinung , ,,,da mit der Erlaubnisverweigerung der Behörden die Straßenrechte allgemein geschützt werden, kann es auch der Kunst nicht erlaubt sein, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
BverwG. Dezember 1979
-----------------------------------------------------------------------------
Was jetzt? ist das Grundrecht der Kunstfreiheit wegen der Laune eines Bundesverwaltungsgericht für immer abgeschafft worden?
Die Verfassung wurde doch nicht geändert. Um zu vermuten, (das es auch der Kunst nicht mehr erlaubt ist, sich beliebig zu betätigen.) oder doch?
auf einen so hohen Level deutscher Wortgenauigkeit, kann mit Ort nicht mehr der Ort einer Fußgängerzone gemeint sein. Oder doch?
Was ist mit den Orten, wo Kunst traditionell ohne behördliche Erlaubnis gezeigt und verkauft werden darf?
Fragen über Fragen?
--------------------------------------------------------------------------------
Obwohl der Hinriss des Bundesverwaltungsgericht, bei den Rechtswissenschaftler und an juristischen Hochschulen für Diskussion sorgt. Geht die Diskussion an der Öffentlichkeit vorbei. Die Sache verdrängte Straßenkunst, unter dem Aspekt der der verfemten Künstler im Nazideutschland zu erkennen. interessiert weder die Presse, die Gewerkschaft Kunst, noch den Bundesverband Bildender Künstler Köln
Auch von den Leuten, Werde ich als Rechthaberischer Querulant abqualifiziert.
---------------------------------------------------------------------------------
Da wundert es schon, dass all der gesellschaftspolitischen Gleichgültigkeit auch noch meine Verfassungsbeschwerde (-1-BvR-183-81-) nicht zur Entscheidung angenommen werden kann.
Am meisten verwundert, dass zur Begründung der Nichtannahme, genau das festgestellt wird, was ich als Beschwerdeführer festgestellt wissen wollte: Dass man der Absicht und Tätigkeit (Kunstvermitteln) auf einem Ausgesuchten Platz einer öffentlichen Straße, (Fußgängerzone) keiner Straßen-verkehrs- rechtliche Erlaubnis bedürfe. Damit seien die Vordergerichte bereits und im Ergebnis den Grundsätzen gefolgt, die Verfassungsrechtsprechung die Richtlinien der Kunstfreiheitsgarantie (im Mephisto Urteil) aufgestellt hat.
Karlsruhe 1981
----------------------------------------------------------------------------------
Da verstehe noch einer die Deutche Rechtsprechung? Ja ist Nein, und Nein ist Ja!
Wieso wird die Beschwerde dann nicht zur Entscheidung an genommen? wenn den geklammerten (Worten und Werten) bereits klar ist, dass Mann an einem Ort/ Platz wie den Allgemeingebrauch einer Fußgängerzonen, keiner Erlaubnis für eine Kunstausübung bedarf. Scherenschnitturteil, gutachten der Finanz- und Gewerberechtsprechung.
Mir schwirrt der Kopf, all der speziellen Hintergrunderklärungen für das Mann eine Juristenausbildung braucht.
---------------------------------------------------------------------------------------
Der Mann spinnt doch, sind sich das Ordnungsamt der Stadt Köln und in Düsseldorf wieder mal einig. der kann sich die Begründung zur Prüfung seiner Verfassungsbeschwerde nicht einfach zurechtlegen wie es ihm lustig ist
Für unsere Rechtsexperten steht außer Zweifel, dass mit der (Nichtannahme) seiner Verfassungsbeschwerde, einzig festgestellt wird. dass es auch der Kunst Nicht erlaubt werden muss sich zu jeder Zeit an jeden Ort, in jeder Art und Weise erlaubnisfrei zu betätigen.
------------------------------------------------------------------------------
Wie gesagt das Ja ist auch hier wieder Falsch, die Straßennutzung die Über den Allgemeingebrauch hinausgeht, darf vor einer Feuerwehrausfahrt oder Mitten einer Straßenkreuzung ( auch für eine Kunstausübung) erlaubnispflichtig gemacht werden, aber das alles hat nichts mit dem kommunikativen Gemeingebrauch einer Fußgängerzone zu tun?
welcher Kunstmaler beansprucht für das Verkaufen seiner Bilder, einen Standplatz vor einer Feuerwehrausfahrt oder mitten Einer Straßenkreuzung?
Mal ehrlich, wenn irgend wem, ein bisschen Gesellschaftspolitik hängen geblieben ist.
wer soll glauben, dass die Verfassungsrechtsprechung. ohne Änderung der Verfassung und mit extra Hinweis auf das -Mephisto-Uteil- ernsthaft erklärt hat, dass es auch der Kunst nicht mehr erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen?
Dass betrifft doch nicht mehr die Straßenkunst alleine, sondern Kunst die an jeden anderen Ort, in irgend einer Art und Weise ausgeübt wird. oder wat?
-------------------------------------------------------------------------------------------
Ich beschwere mich weiter, weiter und weiter.
Und so stellt das OVG für NRW. 1984 Fest
Das Straßenkünstler für das Verkaufen Selbst gemalter Bilder in Fußgängerzonen, auch keinen Gewerbeschein bedürfen. Und stellt so, dass erste mal die Frage, warum der Mann jetzt 20 Jahre umsonst Ordnungsstrafen zahlen musste. auch diese Frage hat die Öffentlichkeit wenig interessiert.
für die Lokalpresse bleib ich ein Unbelehrbarer Don Quichotte und für die Überregionale Presse ein Unbedeutender Straßenkünstler ohne Rechte auf erlaubnisfreiheit.
Es Hat bis 1996 gedauert das Bundesverwaltungsgericht die zementierte Schlussfolgerung, ---dass es auch der Kunst nicht erlaubt sein kann. Zu der Einsicht formuliert: ..den die Rechtswissenschaftler an den Fachhochschulen für Juristen zwischenzeitlich vorgeschlagen haben. Dass Straßenkünstler die in Fußgängerzonen Nicht besonders Stören einen Rechtsanspruch auf eine Gewerbescheinfreie Erlaubnis haben.
BverwG 1996
-----------------------------------------------------------------------------------------------
Wieso erst jetzt, das hatte ich doch alles schon mit Gutachten des Finanz-. und Kunsthochschulgutachtens? Dem Scherenschnitturteil und der Verfassungsrechtsprechung im Mephisto-Urteil seine Gültigkeit?
Und wenn schon, wiegelt das Vewaltungsgericht Düsseldorf ab, an dem bisherigen Erlaubnisverbot war formal nichts auszusetzen, der Erlaubnisanspruch auf formale erlaubnisfreiheit, gilt erst jetzt, das Bundesverwaltungsgericht mit Änderung der Rechtsprechung den Erlaubnisanspruch der Straßenkunst allgemein anerkannt hat.
Erst wenn die Behörde auch Zukünftig keine Erlaubnis erlaubt, dürfe ich wieder klagen.
---------------------------------------------------------------------------
Den Straßenkünstler ohne viel Umstände eine Erlaubnis zu erlauben, ist für die Stadtverwaltung auch kein Problem mehr, meint das Ordnungsamt Köln oder in Düsseldorf. Das Problem ist der Rupp selbst, weil er unser entgegenkommen zur Erlaubnis nicht akzeptiert. Schlichtweg ablehnt eine Sondernutzungserlaubnis von uns erhalten zu wollen.
---------------------------------------------------------------------------
Dann machen wir auch mal Schluss mit dem Palaver um die Sache, meint jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf, so ein Pipikram muss nicht auf ewig vor Gericht erörtert werden? Der Mann braucht eine Erlaubnis und wenn Er eine solche auch noch ablehnt, das Ordnungsamt Ihm die Erlaubnis nachschmeißt. Dann stimmt irgend was nicht in seinem Oberstübchen ?
Verwaltungsgericht Düsseldorf Dezember 2007
----------------------------------------------------------------------------
Wie bereits erklärt es würde mir immer noch nichts ausmachen, trotz des Durcheinanders in meinem Oberstübchen, eine Erlaubnis unter dem Aspekt der Neuen Rechtsprechung zu Akzeptieren. Nachdem Ich jahrelang darum gekämpft habe aus dem Begriff geweberechtliche Sondernutzung raus zu kommen. Warum soll ich da die Geweberechtliche Sondernutzung akzeptieren. Die man als Probe auf Exempel, immer noch verweigern darf.
indem man einfach erklärt: das mit Änderung der Rechtsprechung, nur das erlaubnisfreie Zeigen von Kunst gemeint sei, der Rupp aber, will seine Bilder nicht nur Zeigen sondern verkaufen, das sei immer noch Sondernutzung, auf die Niemand auch der Rupp nicht, einen Rechtsanspruch hat.
Kann ja sein das mein Oberstübchen, All dem behördlichem Taktieren verwirrt ist-
Trotzdem habe ich das Untrügliche Gefühl das ich in Köln und auch in Düsseldorf irgendwie Stadtpolitisch Verarscht wurde und immer noch werde.
Oder wat?
G. Rupp