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Das Grundrecht Art.5 Abs.3 GG. Bzw. die Freiheitsgarantie Kunst ist den Staatsorganen unangreifbar. Und kann durch niemand Behördenweisung genommen oder abgewertet werden.
So wird es zumindest bei Wikede und in der Rechtliteratur erklärt.
Selbst der politische Dummspruch, Die Freiheit des Einen, enden da, wo die der
Anderen anfangen,findet eine entsprechende Erklärung. wo die Kunstfreiheitsgarantie 5/1 und 2 nicht schrankenlos gewährt ist. bleibt der Vorbehalt dem 5/3 ohne Belang und Einschränkung.
Die Macht der Behörden besteht also in dem Beweis, Beim Unterlaufen und Abwerten der Grundrechte für Straßenkunst, keine gültige Gesetze verletzt zu haben!
Formalrechtlich ist auch alles Richtig, was eine Behörde als Kür vorweist.
Ist doch bereits in der Gewerbeordnung dokumentiert, dass das Verkaufen, auch Hochwertiger Kunst, nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun hat. und so landet dann auch jeder Widerspruch, auf dem Müll juristischer Nichtbeachtung.
Siehe juristische Volksverhetzung in der juristischen Zeitschrift
-Gewerbe-Archiv- 1982 Seite 157 bis ?
Gegen die bürokratische Spitzfindigkeit darf man sich als kleiner Mann von der Straße, nicht weiter beschweren. auch wenn zur Sicherheit der Kunstfreiheitsgarantie alles anders ist. Und der Gewerberechtliche Vorbehalt nur das Verkaufen durch Händler belabert, die Bilder nicht selber Malen, und sogesehen Absicht und Tätigkeit verkaufen, auch nicht dem Sachbereich Kunst zugreifen können.
Die Sache mit zivilen Ungehorsam klarzustellen, begegnet man mit exemplarischen Ordnungsstrafen und Erzwingungshaft, statt einfach mal hinzuhören.
Zur Freiheitsgarantie Art.5 Abs.3 GG. ist den Behörden nur der Dummspruch klar, dass auch Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt werden muss. Folgerichtig, muss es auch der Kunst nicht erlaubt werden, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art betätigen zu dürfen.
Und genau das meine ich, wird mit der Erlaubnisverweigerung Straßenkunst Manipuliert!
Wo die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt ist, heißt es doch nicht, die Kunstfreiheitsgarantie nicht mehr zu jeder Zeit, an jeden Ort, gewährt bzw, erlaubt werden muß. Bzw. durch eine Stadtpolitische Erlaubnisverweigerung unterlaufen werden darf.
Der Straßen- verkehrsrechtliche Hintergrund, wird einfach auf den Begriff Ort reduziert.
Damit ist es einer Behörde Sonnenklar, muss die Kunstfreiheitsgarantie auch nicht mehr an einem Ort Fußgängerzone gewährleistet werden.
Oder wat verstehe ich da Falsch!?
Nee, nee! Lieber Rupp so einfach kann man die Angelegenheit auch nicht Querdenken. Meint der Vorstand des Bundesverbands Bildender Künstler Köln und der Jurist der Gewerkschaft Kunst.
Und der Vorstand und Jurist, die sich für die Kunstfreiheitsangelegenheit der Kolleginnen und Kollegenn gewählt sehen, schmeißen mich jetzt auch noch aus den Mitgliederbezahlten Kunstschutz raus.
Mein Gott was für ein Spinner, gibt man sich gegenseitig Deckung,
Straßenkunst was ist das? für Straßenkünstler gibt es doch keine Lobby.
oder wat?
Auch eine Verfassungsbeschwerde (-1-BvR-183-81-)
greift unter Ausschluss der öffentlichkeit, nur als Einzelbescheinigung.
Danach gefragt: muss auch ein Karlsruher Richter, Prüfungsgenau zugeben:
Dass die Kunstfreiheitsgarantie Tatsache nicht schrankenlos gewährt ist, und mit anderen Grundrechten innerhalb der Verfassungsordnung Kollidieren kann.
Darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen werden. Weil die Vordergerichte bereits und im Ergebnis zutreffend festgestellt haben, dass keiner einer Künstler, für eine Kunstausübung in einer Fußgängerzone, einer Kommunalpolitischen Straßenregelung unterworfen ist.
Karlsruhe 1981
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Also wird also erklärt? Da war ein Vordergericht das bereits feststellt: das Straßenkünstler in einer Fußgängerzone keiner Kölner Straßenordnung unterliegen.
Dann war da ein Nächstgericht, das der Meinung war, Dass die Kölner Straßenordnung keine Rolle spiele, sondern mit dem Erlaubnisverbot, nur andere Leute Grundrechte geschützt werden.
Was wieder mal Richtig wie Falsch ist, ein Künstler kann sich mit der Kunstfreiheit nicht ohne Erlaubnis, vor einer Feuerwehrausfahrt etablieren, genau so wenig den Verkehr mitten einer Straßenkreuzung blockieren, indem er auf die höherwertige Kunstfreiheit pocht. Also ist der Vorbehalt einer Erlaubnisregulierung richtig.
Falsch wenn es hier um den Allgemeingebrauch einer Straße handelt, Bzw. den Kommunikativen Allgemeingebrauch einer Fußgängerzone. Wo der Beschwerdeführer nichts weiter festgestellt wissen wollte, Dass Er für die Absicht und Tätigkeit (des Kunstwirkens) auf einem Ausgesuchtem Platz, (Fußgängerzone) keiner Straßen- Verkehrsrechtliche Erlaubnis bedürfe.
Meint die Prüfungskommision Karlsruhe.
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Mein Gott Rupp, labert das Ordnungsamt Köln und oder Düsseldorf.
Das ist doch wieder Pipifax, was du da aus und in die Karlsruher Entscheidung Interpretierst.
Kern der Zustimmung ist. Dass eine Tätigkeit die über den Allgemeingebrauch einer Straße hinausgeht, Erlaubnis und Genehmigungspflichtig gemacht werden darf.
Ebbe, Ebbe erkläre ich in ohnmächtiger Wut, über den Allgemeingebrauch Hinaus Erlaubnispflichtig gemacht werden darf!
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Was Jetzt!?
Nix, meint die politische Verwaltung wieder mal in Berufung auf (40 der Verwaltungsordnung) eine Behörde nie nichts falsch machen kann.
Obwohl durch Gesetz und Verfassungsbindung Eindeutig, dass Kunst an welchen Ort und in welcher Art angeboten, kein Gewerbe ist.
Wird auch dieser Aspekt Verwaltungspolitisch ignoriert Und jetzt ausschließlich auf eine Straßenrechtliche Erlaubnispflicht für ein Gewerbe verwiesen.
Nun mag es Zutreffen das man bei der Straßenkunst mit Recht die Frage stellt: Was ist hier noch freie Kunst? Oder erlaubnisp0flichtiges Kunstgewerbe.
Dann muss man durch ein Gutachten, einer Fachhochschule nachweisen, Dass man Art und Weise, Tatsache dem Art.5 Abs.3 Satz 1 GG. Anspruch hat.
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Das Gutachten stört den Vorbehalt einer Behörde in keiner Weise, verkaufen bleibt verkaufen, und für das Anbieten Von Waren, darüber muss gar nicht weiter diskutiert werden, bedarf ein jeder, einer straßen- Verkehrsrechtlichen Erlaubnis. Auf die ein Antragsteller aber keinen Rechtsanspruch hat, wenn die amtlich Verweigert wird.
Und Fettisch!
Aber, aber: ,,,reagiert das Verwaltungsgericht Köln, und schlägt vor Straßenkünstler solange sie nicht wirklich stören, unter dem Aspekt der Duldung Standplätze einzuräumen und zu bewilligen. Damit ist die Stadtverwaltung aber nur einverstanden, dass Künstler beim Verkauf ihrer Erzeugnisse auch einen Gewerbeschein haben.
Dieser Einwand kann mich nicht stören, Denn ich habe bereits seid Jahren und aus formalrechtlichen Gründen einen Gewebeschein.
Seltsamer Weise wird mir der Schein, in Folge, mit der Begründung weggenommen, dass ich als Unbotmäßiger Querulant, keine sittliche Voraussetzung besäße einen Gewerbeschein zu führen. Da es bis hier, ausschließlich um die Straßenrechtliche Erlaubnis-Genehmigung Handelt.
Werde ich erst jetzt darauf aufmerksam, dass Mann in Hinsicht der Liberalisierung, für die Straßenrechtliche Duldung, auch keinen Gewerbeschein braucht.
Der Gewebeschein Rechtssystematisch ebenfalls ein Erlaubnispapier. würde der Kunstfreiheitsgarantie genau so entgegenstehen wie die Sondernutzugserlaubnis
Siehe OVG. für NRW. 1984
Also auch wiedser eine Gerichtsentscheidung die Pro Straßenkünstler Plädiert.
Durch Taktieren der Behörden,
hat es zwanzig Jahre gebraucht das OVG. für NRW.
Feststellt: das man für das Verkaufen Selbstgemalter Bilder, egal an welchen Ort. auch keinen Gewerbeschein benötigt.
Siehe auch Presse:
Kölner Kunstmaler musste wegen zivilen Ungehorsam. 20 Jahre umsonst Ordnungsstrafen Zahlen.
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Bin ich, dem behördlichen Vorbehalt, jetzt endlich entlastet!?
Nein, bin ich nicht.
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Denn, was sich der Diskussion herauskristallisiert, lässt man den Zusammenhang, nur für die Kommunikation mit Kunst gelten und als nichtgewerbliche Einnahmen, nur was der Straßen-Künstler sich in den Hut sammelt.
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Das Verkaufen, auch selbst gemalter Bilder, den Wirkbereich der Kunstfreiheit delegiert man weiter unter dem Vorbehalt einer Gewerbetätigkeit, für die keine straßen- verkehrsrechtliche Erlaubnis erzwungen werden kann.
Meint das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Irgendwie Fühle ich mich kulturpolitisch Veralbert!?
Ein Straßenkünstler macht und verkauft letztlich keine andere Kunst, als jeder Andere Künstler in den Glaspalästen etablierter Galeristen und Verleger.
Mit freundlichen Grüßen.
Günther Rupp
Alias Apinkel
Alias Besucher
Alias Kunstmacher