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Art.5 Abs.3 GG.

baldar_12375170

Was sind die Grundsätze zu Art.5 Abs.3 GG. noch Wert, wenn es einer Behörde gerichtlich erlaubt wird. In Zweifel zu stellen, ob Werken und Wirken. Das Herstellen und Verkaufen von Kunst, noch der Kunstschutz beachtet werden muss.
Im Konkretem Fall, Behörde einfach behaupten darf, nur noch das herstellen, das Malen von Kunst, aber nicht mehr das Verkaufen das Wirken,etwas mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun habe.


an0N_1205242199z

Au Mann,
bist du derjenige,der seine,ähem,Kunstwerke gerne auf der Kö ausstellt? Du hast dich doch schon des öfteren über Erwin und das Ordnungsamt beschwert oder nicht?


an0N_1205242199z

Jaja,
der schneit alle paar Monate vorbei,beschwert sich und das wars dann wieder.*schulterzuck*
Wenn er der ist,den ich meine,ist der Kunstbegriff eh schon grosszügig definiert.


an0N_1205242199z

Der Artikel
sagt folgendes aus:


<<Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.<<<


Bei ihm geht es wohl darum (soweit ich seinem wirren Geschreibe folgen kann),dass er seine Bildr auf der Strasse verkaufen will,dies aber nicht ohne (Reise-)Gewerbeschein darf. So oder so ähnlich. Es geht also nicht darum,dass man ihm das Malen verbietet,sondern den Verkauf in der Fussgängerzone.