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Was sind die Grundsätze zu Art.5 Abs.3 GG. noch Wert, wenn es einer Behörde gerichtlich erlaubt wird. In Zweifel zu stellen, ob Werken und Wirken. Das Herstellen und Verkaufen von Kunst, noch der Kunstschutz beachtet werden muss.
Im Konkretem Fall, Behörde einfach behaupten darf, nur noch das herstellen, das Malen von Kunst, aber nicht mehr das Verkaufen das Wirken,etwas mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun habe.