Wenn ich in Hinsicht Art.5 Abs.3 Grundgesetz lese, das jeder Frau oder Mann, das Grundrecht der Kunstfreiheit uneingeschränkt gewährt werden muß, die Freiheitsgarantier sowohl für den Werkbereich, wie auch für den Wirkbereich der Kunst gedacht ist.
Und im klaren Fall, es sich um eine erkennbare Kunstausübung der Malerei, Musik und Schauspiel handelt, nicht einmal die Schrankenregeln aus Art. 5 Abs.2 GG für eine Einschränkung der Kunstfreiheit herangezogen werden dürfen.
Dann frag ich mich, was eine Stadtverwaltung Düsseldorf daran interessiert, stets und immer zu behaupten: Dass das Kunstwirken, das verkaufen von selbstgemalten Bilder, nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tuen habe!
Bsucher,