also wird mit angeblicher korrekten Rechtsprüfung (und frei Schnautze) von einer Behörde
erklärt:
... Dass das Herstellen und verkaufen von Bilder in Fußgängerzonen nichts mit der
Kunstfreiheitsgarantie zu tun habe.
Wo 1971 (zum Scherenschnitt-Urteil) das Bundesverwaltungsgericht eine Behördliche Erlaubnis-
verweigerung, als verfassungswidrig erklärt.
Kann es dem Selben Bundesverwaltungsgericht 1979 -- dann aller Kunst nicht mehr erlaubt sein.
sich auf der Straße ohne Behörden erlaubnis zu betätigen.
Ziel ist das unterlaufen dergesellschaftspolitischen Kunstfreiheitsgarantie, durch
erlaubnisverweigerung für Straßenkunst.
also Straßenkunst ist beim Verkaufen eigener Bilder, beim Wirken mit Kunst, dann keine
erlaubnisfreie Kunst mehr, oder wat?
1996 zwanzig Jahre später, ist dem Bundesverwaltungsgericht die Kunstfreiheitsharantie
Behörden unangrerifbar, wie beim Scherrenschnit-Urteil 1971.
also Straßenkünstler einen Rechtsanspruch auf eine Behördenlaubnis für Straßenkunst haben.
Kann mir jetzt einer Erklären, warum die Behörden in Köln oder in Düsseldorf mir die Erlaubnis
dennoch verweigern, weil das Urteil des Bundesverwaltungsgericht 1979 mein ganz persöhnliches
Wateloo gewesen sei. und dem Mann allgemein, nicht mehr erlaubt werden muss, sich an jeden Ort. mit Kunst zu betätigen.
Gruss
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