elwood_11853450Beweise :!!!:
"Keine Ausrede gibt es da. Und die Rechtsschulen des Islam, 4 Stück an der Zahl, sind sich sogar alle einig, daß Moslems, die nicht regelmäßig beten, sogar als Ungläubige getötet werden sollen."
Abfall vom Islam im Vollbesitz der geistigen Kräfte
Unter Apostasie (arab. irtidâd) versteht man die bewiesene, willentliche Abkehr eines als Muslim Geborenen oder später zum Islam Konvertierten vom islamischen Glauben. Abfall bedeutet die Nichtanerkennung Gottes und Muhammads als seines Propheten im Vollbesitz der geistigen Kräfte, ohne Zwang und nicht unter Alkoholeinfluß. Kinder und geistig Behinderte können sich also gar nicht und Frauen nur unter bestimmten Umständen der Apostasie schuldig machen, wobei die Rechtsschulen über die Schuldfähigkeit der Frauen sehr unterschiedliche Aussagen machen.
In der Praxis ist die Auffassung darüber, was Glaubensabfall ist, allerdings nicht ganz so einhellig. Der Koran nennt zwar die Tatsache des Abfalls, definiert ihn aber nicht näher. Die Überlieferung formuliert hier wesentlich schärfer und beurteilt z. B. den, der das tägliche rituelle Pflichtgebet absichtlich vernachlässigt, als Ungläubigen. Wer daher für das Versäumnis des fünfmal täglichen Pflichtgebets keinen Entschuldigungsgrund nennen kann und keine Einsicht und den Wunsch zur Besserung zeigt, gilt nach Meinung der Rechtsschulen der Malikiten, Shâfiiten und Hanbaliten als Abgefallener. Keine Apostasie, sondern nur Sünde liegt dagegen vor, wenn die fünf Säulen des Islam nicht vorsätzlich vernachlässigt werden.
Der Koran über den Abfall: Zorn und Strafe
Schon der Unglaube (arab. kufr) eines Menschen an sich, der sich Gott nicht unterwirft, gilt im Koran als schwere Sünde. Wer jedoch diesen Glauben kennt, sich dann aber wieder von ihm abgewandt hat, versündigt sich viel schwerwiegender.
Der Koran greift den Abfall vom Glauben an mehreren Stellen auf: Und wenn sie sich abwenden, dann greift sie und tötet sie, wo immer ihr sie findet, und nehmt euch niemand von ihnen zum Freund oder Helfer! (4,89). Dieser Vers wurde als unmittelbare Anweisung zur Behandlung von Apostaten (Abgefallenen) aufgefaßt und die Todesstrafe als eigentliches Strafmaß für Apostasie festgesetzt. Der berühmte, zur Apostasiefrage häufig zitierte Kairoer Theologe Muhammad Abû Zahra (1898-1974) spricht von drei Fällen, in denen über einen Muslim die Todesstrafe verhängt werden darf: bei Apostasie, bei Unzucht nach rechtlich gültiger Eheschließung und bei Mord, der keine Blutrache ist (1).
Sure 16,106 spricht von Gottes Zorn und seiner gewaltigen Strafe, die ein Apostat zu erwarten hat. Sure 2,217 warnt eindringlich davor, Muslime zum Glaubensabfall zu verführen, denn dieses Vergehen wiegt schwerer als Töten. Sure 3,86-91 bezeichnet als Lohn der Abtrünnigen, daß der Fluch Gottes, der Menschen und der Engel auf ihnen liegt (9,68) und daß es keine Möglichkeit des Freikaufs, der Fürsprache und der Hilfe für die Verfluchten gibt. Gott wird den Abgefallenen unter gar keinen Umständen vergeben (4,137), denn sie sind Ungläubige und Insassen des Höllenfeuers. Dennoch nennt der Koran außer der Strafe im Jenseits kein konkretes Strafmaß für das Diesseits und auch kein Strafverfahren.
Die Überlieferung über den Abfall: Gefängnis und Tod
Daß Abtrünnige mit dem Tod zu bestrafen sind, wurde allerdings nicht in erster Linie aus dem Koran, sondern vor allem aus der islamischen Überlieferung abgeleitet: Wer seine Religion wechselt, den tötet (2), und Wer sich von euch trennt (oder von euch abfällt), der soll sterben (3). Muhammad soll nach der Überlieferung selbst Abtrünnige vom Islam verstümmelt und getötet haben, weil sie einige seiner Gefolgsleute umgebracht und Kamele der Muslime weggetrieben haben sollen. Darüberhinaus existieren Traditionen, nach denen Muhammad nach der Einnahme seiner Vaterstadt Mekka am Ende seines Lebens zwei Apostaten, die einen Muslim getötet hatten, sowie einen weiteren Apostaten, gegen den nichts Strafbares vorlag, umbrachte (4). Als sich nach Muhammads Tod unter den arabischen Stämmen der Halbinsel eine Widerstandsbewegung (arab. ridda) formierte da sich einige Stämme nur an die Person Muhammads gebunden betrachteten, nicht jedoch an seine Nachfolger wurde diese Widerstandsbewegung auch vor dem Hintergrund dieses Apostasieverständnisses mit militärischen Mitteln entschlossen niedergeschlagen.
Nach den Quellen zu urteilen scheint die Todesstrafe für Abtrünnige nach Muhammads Tod auch vollstreckt worden zu sein (5). Heute besteht in der sunnitischen und schiitischen Rechtswissenschaft weitgehend Einigkeit darüber, daß Apostasie, Gotteslästerung, die Verspottung des Propheten und der Engel mit dem Tod zu bestrafen seien was in der Praxis jedoch längst nicht immer zur Ausführung kommt, jedenfalls nicht durch ein Gerichtsverfahren.
Glaubensabfall durch Tun und Denken
Apostasie findet also nicht nur dort statt, wo das Bekenntnis zum Islam geleugnet wird, sondern auch dort, wo in der Praxis z. B. die Erfüllung der Glaubenspflichten verweigert wird. Die Beschädigung eines Koranexemplars oder die Verunglimpfung der 99 schönsten Namen Gottes fallen ebenfalls unter Apostasie (6). Apostasie ist außerdem bei Zauberei oder der Anbetung von Bildern oder Gegenständen gegeben, denn dies ist Götzendienst. Auch der Glaube an die Seelenwanderung ist Abfall, da damit die Auferstehung geleugnet wird, ja, auch das Betreten einer Kirche kann als Apostasie aufgefaßt werden (7). Wer Muhammad einen körperlichen Mangel nachsagt oder die Vollkommenheit seines Wissens, seiner Moral oder Tugend leugnet, ist gleichermaßen als Abgefallener zu betrachten (8). So zumindest die offizielle Lehrmeinung orthodoxer Rechtsgelehrter, wobei allerdings in der Praxis die Vernachlässigung der fünf Säulen, Bittgebete an Heiligengräbern oder die Zufluchtnahme zu Magie zur Krankenheilung in der islamischen Welt keine Ausnahmen darstellen.