Recht
- BVerfG, 1 BvR 3116/11 vom 28.2.2012, Absatz-Nr. (1 38 )
- Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2 UF 228/02, Beschluss vom 04.09.2002, veröffentlicht in: - -- Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2003, Heft 17, S. 1316/17
- Die oberste Dienstbehörde haftet (siehe 839 BGB und neueste Rechtsprechung des EuGH) für - ----Schäden und Rechtsverletzungen, die aus solch grundgesetzwidrigen und gegen Beamtengesetze verstoßenden Handlungen ihrer Beamten, wie auch der sonstigen Mitarbeiter entstanden sind
- Bundesverfassungsgerichts vom 02.04.2009, 1 BvR 683/09
- (Az: 46544/99 EuGH )Eine Familie ist ein so hohes Gut, das auch kein Amt oder Gericht es beschädigen darf