Falls du es selbst noch nicht gefunden hast...
habe auch mal nachgesehen, hat mich interessiert, die Frage...
"Kraft Gesetzes (also ohne richterlichen Entscheidungsakt) ist die Adoption nach der merkwürdigen Vorschrift des 1766 S. 1 BGB aufgehoben, wenn der Annehmende das Kind oder einen Abkömmling des Kindes heiratet. Das Eherecht verbietet eine solche Heirat eigentlich ( 1308 I 1 BGB). Eine dennoch geschlossene Ehe ist aber voll gültig und führt nur zu der - nach 1766 S. 2 BGB noch dazu rückwirkenden - Aufhebung der Adoption."
Das beantwortet alle Fragen, nicht? Wünsche dir viel Glück für dein offenbar kompliziertes Vorhaben!
Tiny