Hallo!
Das habe ich bei Wikipedia gefunden, vielleicht kann es dir helfen.
Das Verwandschaftsverhältnis erlischt also nicht.
Erwachsenenadoption:
Die Adoption von Erwachsenen durch Erwachsene ( 1767) ist üblicherweise keine 'Volladoption', insbesondere entfallen nicht die Bindungen zur leiblichen Familie ( 1770). Damit wird beispielsweise ein Ablegen von Unterhaltsverpflichtungen o.ä. verhindert.
In Deutschland gibt es die Sonderform der Erwachsenenadoption zum Minderjährigenrecht ( 1772) - hier liegt in der Regel als Motiv der Wunsch vor, dass ein z.B. durch ein Pflegeverhältnis gewachsenes Eltern- bzw. Familienverhältnis durch die Adoption formalisiert und einem leiblichen Verhältnis gleichgestellt werden soll, wenn beispielsweise die leiblichen Eltern den Wunsch des Kindes nach Aufnahme in seine soziale Familie bis zu dessen Volljährigkeit verhindert haben.
Beide Seiten erwerben in diesem Fall die gleichen Rechte und Pflichten (z.B. Erbrecht, Versorgungspflichten), die aus einem leiblichen Verhältnis hervorgehen. Die Adoptierten erhalten als neuen Geburtsnamen den Namen der annehmenden Person, der "leibliche" Geburtsname erscheint in keinem Dokument des Adoptierten mehr. Auch erlöschen die Rechte und Pflichten gegebenüber der leiblichen Familie des Adoptierten. In der Regel sind für die Erwachsenenadoption die Vormundschaftsgerichte zuständig.