lili_12123404Das stimmt nur teilweise.
Richtig ist, die Krankenkassen übernehmen die Kosten, wenn kein oder ein zu geringes Einkommen vorliegt, aber für den Eingriff muß nicht zwangsläufig das Einverständnis der Eltern vorliegen.
Die Rechtslage sagt folgendes:
Liegt die Einwilligung der Eltern dagegen nicht vor, muss der Arzt/die Ärztin nach ärztlicher Erkenntnis überprüfen, ob eine Indikation für den Schwangerschaftsabbruch gegeben ist und ob die hierfür erforderliche Einwilligungsfähigkeit der Minderjährigen vorliegt. Die Einwilligungsfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn die Minderjährige die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit über Bedeutung und Risiken eines Schwangerschaftsabbruchs besitzt. Dies wird bis zum 14. Lebensjahr in der Regel zu verneinen, bei über 16-jährigen dagegen regelmäßig zu bejahen sein und in der Zwischenzeit vom jeweiligen Reifegrad abhängen. Bei kindlichen oder stark beeinträchtigten Schwangeren wird ein entsprechender Reifegrad dagegen unabhängig vom Alter nicht vorliegen. In jedem Fall ist die Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sollte entsprechend dokumentiert werden.
Liegt die Einwilligungsfähigkeit vor und willigt die schwangere Minderjährige in den Eingriff ein, ist eine Zustimmung der Eltern aus strafrechtlicher Sicht nicht erforderlich und ein Widerspruch derselben unbeachtlich, da das Einwilligungsrecht im Sinne von 218 a StGB höchstpersönlicher Natur ist.