LOL nein.
Das ist gem. § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG für Geldstrafen und Ordnungsgelder ausdrücklich ausgeschlossen. Ansonsten braucht man eine betriebliche Veranlassung, die bei Straftaten grundsätzlich verneint wird. Also sind auch die GK keine Werbungskosten oder Betriebsaugaben.
Die Zahlung einer Geldauflage an eine Organisation ist nicht freiwillig und damit keine Spende.