Anfang von StGB §177:
| StGB §177
|
| (1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person
| sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von
| ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder
| Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten
| bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
| zu fünf Jahren bestraft.
| [...]
Erster beschriebener Vorfall:
> Kurz danach als ich mich Unterhose da lag, da ich nur im T-Shirt schlafe hat er sich auf mich gelegt und hat es getan obwohl ich tausend mal gesagt habe ich will nicht. Sofort habe ich ihm auch gesagt dass ich dad doch nicht will
Ob du nur ein T-Shirt anhattest ist einerlei.
Dein entgegenstehender Wille war deutlich erkennbar.
Es waren, sind und bleiben sexuelle Handlungen, die er gegen deinen für ihn erkennbaren Willen an dir vorgenommen hat.
> also ist er nach einer Weile auch wieder raus und hat es damit begründet dass es ja nicht richtig war.
Mit welchen Attributen ("nicht richtig") er seine Handlungen zu belegen geruht, ist einerlei.
Es waren, sind und bleiben sexuelle Handlungen, die er gegen deinen für ihn erkennbaren Willen an dir vorgenommen hat.
Zweiter beschriebener Vorfall:
> Als er mich versucht hat intim zu berühren habe ich immer weder seine Hand weggetan um ihm zu signalisieren ich habe keine Lust. Nach einer Weile hat er gefragt was denn mein Problem bitte sei und ob ich einen anderen habe weil ich mich so verhalte.
Dein entgegenstehender Wille war also erkennbar und er hat ihn erkannt, denn ansonsten hätte er nicht von "Problem" gesprochen.
Es waren, sind und bleiben sexuelle Handlungen, die er gegen deinen für ihn erkennbaren Willen an dir vorgenommen hat.
Du warst und bist zu keiner Zeit verpflichtet, den von dir zu erkennen gegebenen entgegenstehenden Willen auf eine Weise zu begründen, die ihn zufriedenstellt. Deinen entgegenstehenden Willen zu begründen ist überhaupt nicht nötig - es reicht aus, ihn zu erkennen zu geben, was du ja getan hast.
> Hatte dann ein schlechtes gewissen und hab ihn erstmal machen lassen. Dann wollte er auch meine Hose ausziehen ich habe mich aber gewehrt aber er hat weitergemacht.
Dein entgegenstehender Wille war also erkennbar.
Es waren, sind und bleiben sexuelle Handlungen, die er gegen deinen für ihn erkennbaren Willen an dir vorgenommen hat.
> Ich glaub er hat es als Spaß aufgenommen weil ich mich so verhalte. Schon war meine Hose aus ist er auf mich und ist wieder in mich.
Mit welchen Attributen ("als Spaß") er seine Handlungen zu belegen geruht, ist einerlei.
Es waren, sind und bleiben sexuelle Handlungen, die er gegen deinen für ihn erkennbaren Willen an dir vorgenommen hat.
Summa summarum: - ich sage es mal so:
Irgendwelche Pseudo-Argumente von ihm, um sein Verhalten angeblich zu rechtfertigen, belegen lediglich, dass ihm während er es tat bewusst war/ubd auch jetzt bewusst ist, dass er etwas getan hat, was, wenn es nicht negativ gesehen werden soll, der Rechtfertigung bedarf.
Während er tat was er tat wusste er was tat. Er weiss, was er getan hat.
Irgendwelche Pseudo-Argumente von dir, um sein Verhalten angeblich zu rechtfertigen, belegen lediglich, dass dir bewusst ist, dass er etwas getan hat, was, wenn es nicht negativ gesehen werden soll, der Rechtfertigung bedarf.
Dir ist also bewusst, das das, was er getan hat, nicht in Ordnung ist.
Also eiere nicht herum indem du Entschuldigungen für ihn suchst.
Bei beiden Vorfällen ist das Verhalten des von dir als Freund bezeichneten Menschen insofern normal als es im Spektrum menschlicher Verhaltensweisen so häufig vorkommt, dass es unter der Überschrift "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" im dreizehnten Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuchs der Bundesrepublik Deutschland erfasst ist.
Die sexuellen Handlungen hat dein sogenannter Freund bei beiden Vorfällen gegen deinen erkennbaren Willen an dir vorgenommen.
Damit hat er Straftatbestände nach StGB §177 erfüllt.
Unter Umständen auch noch nach StGB §182.
Ich schreibe dir das nicht, um dich aufzufordern, gegen deinen sogenannten Freund zu Gericht zu ziehen.
Ob du das tun willst ist deine Entscheidung.
Ich schreibe dir das, um zu verdeutlichen, dass sein Verhalten nicht überall in der Gesellschaft Anklang findet.
Bei den genannten Straftatbeständen handelt es sich um sogenannte Offizialdelikte - d.h. wenn die Staatsanwaltschaft irgendwie offiziell von Sachverhalten Wind bekommt, bei denen im Raume steht, dass die genannten Straftatbestände erfüllt sind, muss sie sich von Amts wegen damit befassen und entscheiden, ob die Verdachtsmomente für Ermittlungen und eine Anklage ausreichen.
D.h., wer solche Delikte zur Anzeige bringt, kommt nicht an der Staatsanwaltschaft vorbei und kann sie nicht etwa im Rahmen einer Privatklage an der Staatsanwaltschaft vorbei vor Gericht verhandeln lassen und tut gut daran, gegenüber der Staatsanwaltschaft Dinge vorbringen zu können, die die Staatsanwaltschaft davon überzeugen, dass die Vorwürfe gegen den als Angeklagten ins Auge Gefassten auf Tatsachen beruhen, die einen hinreichenden Anfangsverdacht für Ermittlungen und ggfs Anklage darstellen. In diesem Zusammenhang spricht man auch von Verdachtsmomenten und Beweisen.
Der Umstand, dass dieser Mensch, den du Freund nennst, Verhaltensweisen an den Tag legt, die Straftatbestände erfüllen, ist nicht unbedingt ein Beleg für bei ihm vorhandene Sozialverträglichkeit/Sozialkompetenz.
Wer mit sozialunverträglichen/sozial inkompetenten Menschen nicht umgehen kann, ihnen ihre Grenzen nicht aufzeigen kann, sie nicht abwehren kann wenn es erforderlich ist, schwebt im Umgang mit ihnen immer (zumindest latent, in deinem Fall wohl auch akut) in der Gefahr, ihren Grenzüberschreitungen/Übergriffigkeiten nichts entgegensetzen zu können/ausgeliefert zu sein.
So jemand tut zum einen gut daran, solche Menschen zu meiden und auf größtmöglicher Distanz zu sich zu halten.
So jemand tut zum anderen gut daran, sein Bewusstsein dafür, welche Übergriffe nicht statthaft sind, zu verbessern und wehrhafter zu werden.