Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich vorgesehen und kann nur durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen werden.
Für den Versorgungsausgleich fallen zusätzlich Scheidungskosten an, die jedoch im Rahmen der Prozesskosten- oder der Beratungshilfe abgedeckt werden.
Der Versorgungsausgleich betrifft die Rentenanwartschaften beider Ehegatten und hat einen sozialen Ausgleich zum Zweck. Denn es kommt vor, dass ein Ehegatte mehr Rentenpunkte während der Ehezeit erwirbt als der andere. Die Differenz wird im Scheidungsfall ausgeglichen. Hintergrund ist, dass ein Ehegatte möglicherweise aufgrund der Kindeserziehung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Aufgrunddessen soll dieser Ehegatte im Scheidungsfall nicht benachteiligt sein.