in
 
Forum|Alben|Blogs|Videos||Nachrichten|Grußkarten|
Diätclub|Spiele|Gewinnspiele|Nachnamen
« 

Wohnung vom Mieter bei Auszug weiß zu malern?

 

Hallo und Guten Tag

Ist es nach der jetzig gültigen Rechtsprechung gültig ?,
wenn im Wohnungs-Mietvertrag steht:

Die Wohnung ist vom Mieter bei Auszug fachmännisch weiß zu malern.

(Es ist der einzige Satz im Vertrag zu diesem Thema.)
Die Wohnung ist/war nicht tapeziert.
Die Wände waren beim Einzug vom Vormieter direkt auf den Putz weiß gemalert.
Welcher Paragraph ist anwendbar?

Danke vielmals
Grüße


Sahelzone: 1,5 Millionen Kindern droht der Hungertod
Sahelzone: 1,5 Millionen Kindern droht der Hungertod
Video-Interview: Wann sollte ich meine Winterreifen wechseln? Und warum überhaupt?
Video-Interview: Wann sollte ich meine Winterreifen wechseln? Und warum überhaupt?
 

Da gebe ich ....

von:romy1269

Dir völlig Recht

Meine Mieter haben noch nie eine Mieterhöhung bekommen, Schönheitsrenovierungen können sie halten wie sie wollen; die Hauptsache ist zum Schluß, wenn sie ausziehen, daß die Wohnung sauber und ordentlich hinterlassen wird; für mich ist da eine Renovierung meist gar nicht nötig, da der nächste Mieter sie Wohnung dann eh nach SEINEM Geschmack renoviert.

Und um Bagatellreparaturen mußte ich mich bisher auch noch nicht streiten, solange die Miete pünktlich gezahlt wird und nötige Handwerksarbeiten terminlich eingehalten werden, von beiden Seiten, gibts da auch nichts zu meckern.


 

Mitteilung an Heiner9999

Ich gebe es auf. Diese Romy ist ja so etwas von naiv, das schreit zum Himmel. Und ich sehe mich nicht in der Lage, daran etwas zu ändern. Z.B. ihre Interpretation der Kleinreparaturklausel im Mietvertrag ist trotz Hinweis von mir auf BGH Entscheidung etc. immer noch nicht in ihrem Kopf angekommen.

Auch versteht sie nicht die unterschiedlichen Kündigungsfristen von Mietern und Vermietern. Da hilft auch kein Verweis auf gültige Gesetze, sie versteht sie nicht.

Bestes Beispiel dürfte wohl ihr Hinweis auf ein BGH-Urteil vom 12.09.2007. Hier wird eine Endrenovierungsklausel für ungültig erklärt, weil sie ohne Bezug auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf verlangt wurde. Zu behaupten, dass jetzt jeder Mieter seine Wohnung besenrein verlassen darf, keine Schönheitsreparaturen mehr ausführen muss, kann doch nur von einem Menschen stammen, der sein Wissen aus Teeblättern oder dem Kaffeesatz bezieht.

Und wieder zeigt es mir, dass es nicht genügt, Mietverträge von Haus&Grund zu verwenden. man muss auch verstehen, was dort geschrieben steht. Und bei dieser Vermieterin habe ich berechtigte Zweifel.


 

Nur schön...

von:romy1269

daß ich mit MEINER Naivität so weit gekommen bin im positven Sinne; mich hat man gerne als Vermieter , aber man weiß auch, daß Recht Recht BLEIBEN muß;
also KEINE Sorge oder Zweifel


 

PS:

von:romy1269

Und was bitte schön soll in meinem Kopf die Kleinreparaturklausel ankommen, als DAS was im BGH diesbezüglich steht
DA ist doch nichts mißzuverstehen


 

Hallo Romy1269

Woher stammt denn überhaupt Ihr Wissen in diesen Punkten:

"Genauso sind ja auch Staffelverträge nicht mehr gültig; und ebensowenig verschiedene Kündigungsfristen, was früher so war; heute gilt die 3-Monatsfrist von BEIDEN Seiten!"

1. Staffelmietverträge sind nach wie vor gültig. Es hat sich nur der Zeitraum geändert. Sie können formularmäßig nur noch bis zu 4 Jahren vereinbart werden.

2. Die Kündigungsfrist von 3 Monaten gilt nur für Mieter. Vermieter hingegen haben bei längerer Mietzeit auch weiterhin längere Kündigungsfristen. Und zwar ab 5 Jahren 6 und ab 8 Jahren 9 Monate Frist.

Darum meine Frage, wenn Sie schon die einfachsten Dinge nicht wissen, wer hat Sie denn in den letzten 10 Jahren bei der Vermietung Ihrer Wohnung(en) betreut? Ein Anwalt kann das nicht gewesen sein. Ich tippe eher auf einen dementen Volksschullehrer in Ruhestand.


 

Dann....

von:romy1269

hat der pensionierte Volksschullehrer mir aber gute Tipps gegeben, die als Mieter UND Vermieter durchsetzen zu können, und zwar auf rechtlicher Seite

Denn einmal ging das durch die Medien, dann bitte einmal danach googeln (aber bitte nicht in Foren schlaumachen) und zwar nach Rechtssprechungen UND neuem Mietrecht von 2004


 

Ja....

von:romy1269

im September 2001 gabs die Mietrechtsreform;
in 2004 noch eine weitere Änderung zu den Bagatellreparaturen und Schönheitsrenovierungen;
und ab Juni 2005 gilt für ALLE Verträge für Mieter UND Vermieter die 3-monatige Kündigungsfrist


 

Also da muss ich Unterfranke54 recht geben!!!

von:heiner9999

ich habe hier das aktuelle BGB liegen. 573c S.2 BGB sagt:
Die Kündigungsfrist für Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraumsum jeweils drei Monate.

Damit kommt man dann auf eine Kündigungsfrist von 6 bzw. 9 Monaten.

Wo du dein Wissen her hast erschließt sich mir nicht.

LG
Heiner


 

DAS....

von:romy1269

habe ich unter dem angegebenen Paragraphen im BGB nicht gefunden, da ging es nur um Mietzahlungen aber dafür im Mietrecht (alles per googele); DAS mit den vom Vermieter aus gesehenen drei Monaten bis 5 Jahre, 5-8 Jahre 6 Monate und darüber 9 Monate! DAS stimmt!

Nur könnten Mieter dagegen auch klagen und könnten mit Sonderkündigungsfristen durchkommen, so wie eben mit dem Urteil vom September 2007, was ja nicht das Einzige Urteil zu diesem Thema war und wo Mieter mit ihren 2 Monaten oftmals doch durchgekommen sind.

Trotzallem, das mit den verlängerten Kündigungsfristen stimmt, da hast Du Recht; doch kann der Vermieter urteilsmäßig dann oftmals das Nachsehen haben

Abgesehen davon gabs auch mal Mietverträge, sie sich jedes Jahr um ein Jahr verlängert haben, so ähnlich wie bei Versicherungen; und wenn man DA den Zeitpunkt zu kündigen verpaßt hatte, verlängerte sich der Vertrag widerum für ein Jahr;
auch diese Form von Verträgen sind im Blick auf die Kündigungsfristen seitens des Mieters seit 2001 nichtig; er darf im ganzen Jahr jederzeit mit drei Monaten Kündigungsfrist kündigen;
auf diese Möglichkeit haben wir vor gut 10 Jahren mit der Mietrechtsreform damals als Mieter noch selbst gedrängt, und das hatte der Vermieter dann auch anerkannt, aufgrund eben dieser Reform.


 

NEIN

Nach heutigem gesetzlichem Mietrecht, egal was im Mievertrag steht, braucht der Mieter die Wohnung NUR besenrein zu verlassen; eine Renovierungspflicht besteht NICHT mehr Wie gesagt, ganz EGAL, was man einst unterschrieben hat!!

Denn im Mievertrag MEINER Mieterin steht auch noch, daß sie sich an jährlichen Schönheitsreparaturen im Gesamtwert von 385 Euro zu beteiligen hat; DAS ist aber hinfällig; nach dem neuen Recht, was schon seit ein paar Jahren gilt, darf ich max. 100 Euro Selbstbeteiligung von ihr verlangen

lg


 

Nochmal zur Renovierungs-

von:romy1269

pflicht die NICHT mehr besteht; und zwar lt. eines BGH-Urteils vom 12.09.2007
EGAL, was vorher im Mietvertrag vereinbart wurde


 

Soviel Ignoranz tut weh

von:unterfranke54

Und noch einmal. Sie haben Ahnung, aber zuwenig. Und davon sehr viel.

Es fängt damit an, dass Sie den Unterschied zwischen Schönheits- und Bagatellreparaturen erst mit reichlich Verspätung erkennen und endet mit der Behauptung, dass ein Mieter die Wohnung nur besenrein verlassen muss.

Letzteres ist schlicht gesagt Unsinn hoch 3. Das ist nur zutreffend, wenn im Mietvertrag die mittlerweile ungültigen starren Fristen vereinbart sind. Scheinbar haben Sie mit anwaltlicher Hilfe solche Mietverträge abgeschlossen und wundern sich jetzt, dass Ihre Mieter ihre Rechte kennen und die Wohnungen unrenoviert übergeben.

Es ist schon heftig, wenn Sie Ihre Fehler bei der Vermietung von Wohnraum als gültiges Mietrecht verkaufen wollen. Darum schlage ich vor, dass Sie sich erst wieder auf eine Diskussion mit mir einlassen, wenn Sie Ihre Defizite beim Mietrecht aufgearbeitet haben. Und damit Sie wissen, dass dies nicht so einfach sein wird, ich bin Moderator in diversen Mietrechtforen und weiß demnach was Sache in diesen Themen ist.

Und noch etwas zu den Bagatellreparaturen. Wenn Sie lesen könnten, dann hätten Sie sich im Internet das Wissen dazu längst angeeignet. Deshalb mache ich das für Sie:
http://www.123recht.net/Kleinreparaturklausel-im-Mietvertrag-__a28637.html

Und noch ein gut gemeinter Rat von mir. Suchen Sie sich einen neuen Anwalt. Und zwar einen, der etwas von Mietrecht versteht. Den jetzigen, der Sie mit falschen Informationen versorgt, können Sie in der Pfeife rauchen.


 

Danke...

von:romy1269

für den Link zu der Kleinreparaturklausel/Bagatellreparaturen ; ABER
nichts Anderes hab ich damit gesagt ,
bis auf den Betrag, der hier auch wieder anders steht; mit 75,- Euro und 200,- Euro (max);
und aus genauso einem Text hab ich die max. 100 Euro (aber brutto incl. MWST) vor nun mittlerweile schon fast 5 Jahren erfahren


 

Wenn SIE...

von:romy1269

lesen könnten, und zwar richtig, dann hatte ich das mit den starren Fristen, auch besser spät als nie , erwähnt, daß BEIDES einzufordern NICHTIG ist

Und ich habe meine Mietverträge von Haus- und Grund erworben, um es auf den Punkt zu bringen;
und ich wundere mich nicht, daß die Wohnungen unrenoviert an mich übergeben werden, das SOLLEN sie sogar, weil jeder neue Mieter eh einen anderen Geschmack hat!

Und ich brauche nur einen Anwalt, falls ich mal Mienomaden auferliegen würde; ansonsten bin ich mit rechtlichen Dingen auch in anderen Info-Quellen, wie oben schon genannt, gut gefahren;
und ich kann mir ja sowas nicht ausdenken, muß das also schon woher haben, wo es auch Hand und Fuß hat;
sonst hätte man so einige Dingen NICHT durchsetzen können , wenn es das nicht Schwarz auf Weiß gäbe.

Aber wie Sie schon sagten, wenn SIE die AHNUNG als Moderator in einem Mietforum gepachtet haben, BITTE, will Ihnen das nicht streitig machen;
Moderator sein ist nicht schwer; bin da in anderen Forenthematiken auch nicht unbewandert und habe trotzdem diese Thematiken nun trotz jahrelanger Selbsterfahrung auch nicht allein gepachtet;
aber Jedem das Seine...


 

Leider keine Ahnung

von:unterfranke54

Tut mir Leid, das sagen zu müssen, Sie haben vom Mietrecht Null Ahnung! Was und ob ein Mieter Schönheitsreparaturen ausführen muss, muss nach wie vor im Mietvertrag vereinbart sein.

Bei der Vereinbarung kommt es aber darauf an, ob diese Klausel starr ist, oder nicht. Starre Klausel, laut derer man in bestimmten Zeitabständen die Zimmer renovieren muss, sind vom BGH für ungültig erklärt worden.

Entscheidend beim Auszug ist heute der tatsächliche Zustand von Wänden und Decken. Wenn die noch in Ordnung sind, muss auch nicht renoviert werden. Und die Farbe weiß zu verlangen ist auch nicht mehr gültig.

http://www.kanzlei-th.de/rechtstipps/dokument_mietrecht-farbwahl-bei-renovierung.html

http://www.rechtsanwalt-huyskens.de/news-detail/mietvertrag-renovierung-und-schoenheitsreparaturen-in-weisser-wandfarbe-sind-keine-pflicht.html

http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/schoenheitsreparaturen.html

Und der Absatz mit der Beteiligung des Mieters an den kosten der Schönheitsreparaturen ist auch Quatsch. Außer im sozialen Wohnungsbau hat es solch eine Beteiligung nicht gegeben und gibt es auch nicht.


 

Sorry....

von:romy1269

dann haben SIE vom Miet-GESETZ keine Ahnung oder legen noch das ALTE aus
Ich vermiete (MIT rechtlicher Hilfe) schon seit 10 Jahren; und in DER Zeit hat sich so Einiges geändert

Leider hab ich selbst mitbekommen müssen, daß viele Vermieter ihre Mieter mit genau DEN Dingen verunsichern; entweder mit Absicht oder aus Unwissenheit, weil die Veränderungen und Änderungen an ihnen vorbeigegangen sind


 

PS:

von:romy1269

Dann nehm ich das Wort "Schönheit-" im letzten Absatz von mir raus; dann sind es Reparaturen, an denen sich Mieter bis INSGESAMT 100 Euro im Jahr zu beteiligen haben; aber nicht Häppchenweise sondern z. B. wenn eine Dichtung eines Wasserhahnes ausgewechselt werden muß oder eine andere Kleinigkeit repariert werden muß, die ein GE-Brauchsgegenstand sind und nicht fest zur Wohnung selbst gehört; dann sind bis 100 Euro jährlich für den Mieter zumutbar und gesetzlich geregelt; früher war der Betrag höher);
und mit Häppchenweise ist gemeint, daß es nicht gestattet ist, eine Rechnung aufzusplitten, wenn sie zum Beispiel 150 Euro beträgt, 100 Euro davon dem Mieter in Rechnung zu stellen;
sondern damit ist eine max. 100 Euro (brutto) Rechnung gemeint oder mehrere Rechnungen, die dann insgesamt 100 Euro im Jahr nicht überschreiten.

Und diese Klausel hab ich mir nicht selbst ausgedacht, sondern sie steht auch fest; in meinem alten Vertrag stehen da wie gesagt noch 385 Euro drin; wenn man aber mal danach googelt, sind es heute nur noch 100 Euro; und DIE darf ich unter Umständen auch nur verlangen, daß der Mieter sie bezahlt und nicht mehr, auch wenn es noch anders im Vertrag steht.
Und so verhält es sich auch mit dem Renovieren von Wohnungen bei Auszügen


Genauso sind ja auch Staffelverträge nicht mehr gültig; und ebensowenig verschiedene Kündigungsfristen, was früher so war; heute gilt die 3-Monatsfrist von BEIDEN Seiten!

Und das mit den Klauseln, die regelmäßige Schönheitsreparaturen lt. Vertrag verlangen, daß DIE auch hinfällig sind, das ist mir ebenso bekannt;
egal, ob das im Vertrag steht oder nicht!!

Es kommt generell immer drauf an, ob man gerichtlich damit durchkäme oder nicht; aber DAZU muß man erstmal die Gesetze kennen;
und wenn ich sie nicht kennen würde, hätte ich mich schlau gemacht, und das habe ich;
und wenn das nicht stimmt, dann stimmt das ganze neue Mietgesetz nicht


 

PS 2:

von:romy1269

Wir haben hier übrigens die Schönheitsrenovierungen mit Schönheitsreparaturen oder Bagatellreparaturen, wie man es auch nennen kann, verwechselt
Und nach der Kleinreparaturklausel von Bagatellschäden, gilt der Betrag mit der Selbstbeteiligung des Mieters mit bis zu 100 Euro jährlich

Und die Schönheitsrenovierungen betreffend, darf nicht BEIDES gemacht oder verlangt werden, die "starren" Renovierungen UND die End-Renovierung; die End-Renovierung KANN verlangt werden, WENN sie im Vertrag steht, ist aber nicht gesetzlich; wenn sie nicht im Vertrag steht, braucht auch diese nicht gemacht werden;

so ich hoffe, jetzt ist alles sortiert; es war ja auch nicht alles verkehrt, oder "null Ahnung" was Sie geschrieben haben; obwohl SIE es mir leider so einfach unterstellt haben
Und wie gesagt, kommt immer drauf an, ob man, wenns drauf ankommt, gesetzlich damit durch kommt....


 

Dann...

von:romy1269

google mal das Mietrecht; wenn Du die Medieninfos zur damaligen Zeit verpasst hast
Und DIE scheinen viele Mieter verpaßt zu haben, auch Vermieter, nur wenns vor Gericht geht; ist das Urteil klar

Genauso gibts keine Staffelverträge mehr, und beide Parteien haben, egal welche Mietdauer vorangegangen war, seitdem auch IMMER 3 Monate Kündigungsfrist; da gibts auch keine längeren mehr

Kannst Du ja auf die Miete aufschlagen, solange Du nicht mehr als 20 % über dem lokalen Mietspiegel liegst

lg


 

Weiss

Normalerweisse ist weiss keine Pflicht - wenn es aber so geregelt ist, kann das gut sein! Das weiss man aber ja vorher wenn man den Vertrag so unterschreibt


« 
Weitere Antwortseiten: 12
Seitenanfang

Liste der 10 vorhergehenden Diskussionen

Antworten Letzt. Beit.
  Unser vermieter...
von:rugele
9
  Dürfen die das?
von:katrin4285
4
  Verunsicherung - Gasheizung Mietshaus
von:kartoffelbrei26
2
  Schwarzschimmel.....
von:delyla6
4
  Schimmel im kleiderschrank
von:mucki155
1
  Flexstromendabrechnung---> hilfe!!!!
von:lukismommy2010
19
  Was würdet ihr tun?
von:blackgirl1990
2
 
von:guess1984
0
  Nachbar beschwert sich übers Laufen in der Wohnung?!
von:dejen77
2
  Fristlos kündigen wegen Schimmel? (nach Gutachter)
von:sw1985
1
 
von:littlekuecken
0
Siehe auch Alle Diskussionen - Best-of - Auswahl




Copyright © 1999-2012 
Spezial Küche : Rezepte von A bis Z, nach Herkunft, Zubereitungszeit, und Kategorie geordnet.
Kontakt: Impressum -