habe da mal eine Frage für einen Bekannten der sich gerade getrennt hat. Er ,Steuerklasse 1 = nettobetrag 1200 euro der kleine Sohn 12 Jahre lebt bei seiner Frau und der Grosse 17 Jahre bei ihm. sie erhält das volle Kindergeld für beide Kinder.Der grosse ist in der Lehre 1 Lehrjahr. Was muss mein Bekannter nun bezahlen laut Düsseldorfer Tabelle und wie sieht es aus mit dem Selbstbehalt ? Bei den 1200 Netto die ihm bleiben vom Arbeitsgeber ist die Miete noch nicht abgerechent und Auto etc auch nicht Wer kann helfen ????
... die eltern sind für beide kinder unterhaltspflichtig. der vater für den kleinen bar- und für den großen naturalunterhaltspflichtig. die mutter genau umgekehrt. beide eltern müssen voll arbeiten gehen (überobligationsmäßig; entspricht maximal etwa 48 wochenstunden), um den jeweiligen mindestunterhalt für das barunterhaltsberechtigte kind aufzubringen.
der vater würde mit 1200 euro netto (falls es sich dabei tatsächlich um das bereinigte netto: gwv, sonderzahlungen, steuerrückzahlungen, etc. sowie abzug von berufsbedingten aufwendungen) in die unterste stufe der dd-tabelle eingeordnet werden. abzüglich von derzeit 950 euro selbstbehalt würden 250 euro verteilermasse für beide berechtigte kinder bleiben, die entsprechend ihrem alter im mangelfall (einfache verhältnisgleichung aufstellen) zu teilen sind. die angegebenen unterhaltsbeträge in der tabelle werden um das hälftige kindergeld gekürzt, da dem barunterhaltspflichtigen elternteil ebenfalls dieser entlastungsbetrag für familien mit kindern zusteht. das bedeutet konkret: beide kinder sind bei den 12 - 17jährigen eingestuft. beide haben anspruch auf 334 euro unterhalt (kigeld abgezogen). somit würden im vorliegenden mangelfall an den 12jährigen sohn 125 euro unterhalt fällig werden. da die mutter für beide kinder das volle kindergeld erhält - was an sich zu ändern wäre, da der große beim kv lebt. könnte jetzt noch die verrechnung mit dem "zuviel erhaltenen kindergeld" erfolgen. aber: das darf kv nicht einfach so tun - dazu ja bzw. familiengericht einschalten und beurkunden lassen.
die mutter muss im gegenzug ihre einkünfte offenlegen und entsprechend ihren möglichkeiten unterhalt an den großen zahlen - vorgehensweise wie beim kv, nur umgedreht.
problem: wenn auch sie nicht den mindestunterhalt zahlen kann (334 euro an den großen), wird es auch da den mangelfall geben.
nun gibt es noch mehr möglichkeiten für ja oder gericht, den unterhalt beizutreiben: herabsetzen des ... auf 770 euro, wenn ein elternteil mit neuem lg zusammenlebt ("haushaltsersparnis"), zwang zur aufnahme eines nebenjobs ("überobligationsmäßige erwerbsobliegenheit bei minderjährigen und priviligierten volljährigen"), ansetzen des sogenannten "fiktiven einkommens" bei der berechnung.
insgesamt scheinen gerichte den frauen weniger arbeitsvolumen zuzumuten als den vätern - hab ich zumindest in einschlägigen foren gelesen..... -
am besten ist es, beide elternteile einigen sich so - ohne gericht. dann könnte jeder teil sich um das bei sich wohnende kind kümmern. dies ist aber nur möglich, wenn beide arbeiten und nicht staatskosten beanspruchen (wohngeld, zuschüsse, hartz4, etc.).
sobald der große volljährig ist und keine allgemeinbildende schule besucht, ist er in der rangfolge dem kleinen nachgeordnet. das heißt, ab dann muss erst der mindestunterhalt für den zwölfjährigen gedeckt sein, bevor der große einen anspruch geltend machen kann. zudem sind dann beide elternteile barunterhaltspflichtig - nach ihren möglichkeiten. das heißt: nur, wenn noch geld übrig ist und ein selbstbehalt von 1100 euro für die zahlenden eltern übrig bleibt, dann kriegt er geld... ich hoffe, ich habe dich nicht erschlagen... und konnte etwas helfen.
ich wünsche dem freund viel glück und starke nerven. lg marqueena
Zusatz ...
von:marqueena
hab die lehrnicht gelesen. ich glaube(!) bis 18 jahre ist das einkommen als azubi nicht unterhaltsrelevant (da bin ich aber unsicher)... aber auf jeden fall ab 18. dann wird der bedarf (670 euro) des kindes um die ausbildungvergütung (abzüglich 90 euro ausbildungsbedarf) gekürzt und entsprechend der einkommenssituation auf die eltern aufgeteilt. aber: nachrangig dem jüngeren kind ...