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und das Jungendamt hat gerichtlich erwirkt,
Auszahlung 700,00 der Rest wird abgeführt.
Nachfrage ans Jugendamt, da ich so etwas noch nie gesehen haben, es geht, richterliche Entscheidung.....
Gerade eine bei einer Privatinsovenz dürfen keine neue Unterhaltsschulden auflaufen.....
Sonst ist die Insolvenz hinfällig..
racom hat aufjedenfall schon mal Recht.
Als nächstes steht jedoch auch noch, dass Ihr aufjedenfall zu Gericht müßt und die Pfändung aufheben lasst. Beim Amstgericht. So schnell wie möglich! Hilfe gibt Euch auch der Insolvenzberater. Die Pfändungstabbelle könnt Ihr auch mal googeln.
So, dann unbedingt zum Anwalt. Da Ihr ja eh bei Gericht seid wegen der Pfändung, könnt Ihr auch gleich einen Beratungskostenübernahmeschein abholen. Damit zahlt Ihr beim Anwalt nur 10 euro. Das alles muss allerdings dein Freund machen. Das JA will immer ne extra Wurscht, auch wenn diese nicht rechtens ist.
So, dann stehen alle Kinder gleich. Deines jetzt fällt raus, da es nicht sein ist. Wenn euer eigenes da ist, bekommen Du und das Kind auch noch Unterhalt. Heißt, er ist dann für 3-4 Personen Unterhaltspflichtig. Wenn das erste Kind unter 3 ist hat auch die Mutter anspruch auf Unterhalt, darum eventuell 4 Personen. Wenn das alles geklärt ist, wird auch Hartz4 neu berechnet, da Dein jetztiges Kind dann weniger Geld hat was mit einberechnet werden kann. das alles klärt der Anwalt, ausser Hartz4.
So, und nu noch zur Insolvenz. Die Unterhaltsschulden bis dato sind mit einberechnet. Der Unterhalt geht immer vor. Darum ist der Pfändungsbereich dementsprechend angehöht. Ebenso bekommt von dem Geld was gezahlt wird als erstes der Unterhaltsanspruchinhaber sein geld. Sprech den Anwalt wegen der Unterhaltszahlungen dann auch auf das UVG-Schuld beim JA an und auf die Unterhaltsschuld bei dem Kind. Du wirst Augen machen, was der Dir erzählt!
So, viel Glück und
AB ZUM GERICHT!!!
Was die Rangfolge der Kinder angeht, kann man sagen, dass alle Kinder eines Unterhaltspflichtigen untereinander gleichberechtigt sind, egal ob aus erster Ehe, zweiter Ehe oder unehelich.
Allerdings führt die Geburt weiterer Kinder i.d.R. zu einer Verringerung des Kindesunterhalts für die "alten" Kinder, weil nunmehr niedrigere Sätze nach der Düsseldorfer Tabelle anzuwenden sind. Der Düsseldorfer Tabelle liegt der Fall zu Grunde, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber drei Personen besteht (ein Ex-Ehegatte und zwei Kinder oder drei Kinder). Sind mehr als drei Unterhaltsberechtigte vorhanden, so ist der Unterhalt aus einer geringeren Einkommensgruppe zu entnehmen.
http://www.rechtsanwalt.com/342.15269_text_unterha-ltspflicht_gegenueber_kindern.html
Hi!
Ich würde euch raten, einen Anwalt aufzusuchen. Abgesehen davon habe ich folgendes gefunden:
Nach der neuen Düsseldorfer Tabelle:
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) - gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, - gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 , beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 890 . Hierin sind bis 360 für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
http://www.rechtsanwalt.com/342.14437_text_duessel-dorfer_tabelle.html
Was die Rangfolge der Kinder angeht, kann man sagen, dass alle Kinder eines Unterhaltspflichtigen untereinander gleichberechtigt sind, egal ob aus erster Ehe, zweiter Ehe oder unehelich.
Allerdings führt die Geburt weiterer Kinder i.d.R. zu einer Verringerung des Kindesunterhalts für die "alten" Kinder, weil nunmehr niedrigere Sätze nach der Düsseldorfer Tabelle anzuwenden sind. Der Düsseldorfer Tabelle liegt der Fall zu Grunde, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber drei Personen besteht (ein Ex-Ehegatte und zwei Kinder oder drei Kinder). Sind mehr als drei Unterhaltsberechtigte vorhanden, so ist der Unterhalt aus einer geringeren Einkommensgruppe zu entnehmen.
Viele Grüße
Hi!
Ich würde euch raten, einen Anwalt aufzusuchen. Abgesehen davon habe ich folgendes gefunden:
Nach der neuen Düsseldorfer Tabelle:
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) - gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, - gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 , beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 890 . Hierin sind bis 360 für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
http://www.rechtsanwalt.com/342.14437_text_duessel-dorfer_tabelle.html
Hy ihr beiden danke für die schnelle awt (konnte selbst niht früher awt) aber leider hatteich das was ihr mir geschrieben habt schon selber im netz gefunden.
also der stand der dinge ist nun so, das wir beim anwalt waren, und auch beim insolvenzberater, und beide meinten man kann da erst mal nix machen, ausser beim job center (hartz IV) das einreichen das sein gehalt nun weniger ist. das die uns also die diverenz wieder geben müssen. natürlich wird das auch nicht alles sein, da der freibetrag vom job center dann auch geringer ist, aber das ist erst mal die einzige methode.
falls noch was passiert werd ich mich melden, denn ich denk mal das interressiert noch mehr, bzw, noch andere haben das selbe problem.
danke für euer bemühen!
lg
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